Statuten ASKÖ AIKIDO Pro

1. Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "ASKÖ AIKIDO PRO" hat seinen Sitz in GRAZ. Der Verein ist Mitglied der ASKÖ Steiermark.


2. Zweck

Der Zweck des Vereines ist die Pflege des AIKIDO-SPORTES, sowie der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel der körperlichen und geistigen Bildung, wie auch präventiver Fall- und Sturzvorbeugung seiner Mitglieder und Interessierten. Der Verein ist in allen seinen Organen ein gemeinnütziger.

Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen (ideelle Mittel);

    • durch gemeinsame körperliche Übungen;

    • durch Veranstaltungen von Versammlungen und Vorträgen über Themen der Leibesübungen und allgemein bildenden Inhalts;

    • durch Veranstaltungen von Sportwettkämpfen, Festen und geselligen Zusammenkünften, zu welchen erforderlichenfalls die behördliche Bewilligung eingeholt wird;

    • durch Angebot von speziellen Kursen (zB.: Gesundheitsförderung und Verbesserung der geistigen und körperlichen Haltung durch Aikido im Privat- und Berufsleben)

    • durch Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz zwecks gegenseitiger Betreuung der Mitglieder;

    • durch Public Relations (PR) und Nutzung aller medialen Mittel zur Verbreitung und Popularisierung


3. Aufbringung der Mittel

Die hierfür erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch (materielle Mittel):

    • Mitgliedsbeiträge

    • Erträgnisse aus Veranstaltungen

    • Kursgebühren

    • Werbeeinnahmen

    • Sammlungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen und Vermächtnisse


4. Vereinsangehörigkeit

Dem Verein kann jede männliche oder weibliche Person angehören, welche das 14. Lebensjahr zurückgelegt hat. Der Verein ist berechtigt, Kinderabteilungen zu errichten. Die Mitglieder werden in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder unterteilt.


5. Aufnahme

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Anmeldung durch den Ausschuss. Frühestens nach 14 Tagen, spätestens nach 5 Wochen hat der Ausschuss die Aufnahme in Beratung zu ziehen. Der Ausschuss kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Vor der Konstituierung des Vereines nehmen die Proponenten die Mitglieder auf.


6. Austritt, Streichung, Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch Rückstellung der Mitgliedskarte oder durch schriftliche Abmeldung. Unterläßt ein Vereinsangehöriger trotz Mahnung die Zahlung der rückständigen Beiträge, so kann auf Grund eines Ausschussbeschlusses der Ausschluss erfolgen. Die Ausschließung eines Vereinsangehörigen kann vom Ausschuss beschlossen werden:

    • Wegen Nichteinhaltung der Statuten;

    • Wegen unehrenhaften und anstößigen Benehmens innerhalb und außerhalb des Vereines.

    • Wegen vereinsschädigendem Verhaltens.

Dem Betroffenen steht jedoch die Berufung an die Hauptversammlung offen.


7. Pflichten und Rechte der Vereinsangehörigen

Alle Vereinsangehörigen sind verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses einzuhalten, sowie den Vereinsbeitrag zu entrichten. Der Ausschuss kann jedoch einzelnen die Zahlung des Beitrages teilweise oder gänzlich erlassen. Die Vereinsangehörigen sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Bibliothek zu benützen und in den Ausschusssitzungen eventuelle Beschwerden vorzubringen. Unterstützende Mitglieder haben einen Anspruch, an den Übungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab 14 Jahre hat das passive und ab 18 Jahren das aktive Wahlrecht; außerdem hat jedes Mitglied eine Stimme.


8. Die Vereinsleitung

Organe des Vereines sind:

    Hauptversammlung

    Vereinsausschuss

    Prüfungsausschuss

    Schiedsgericht

DIE HAUPTVERSAMMLUNG

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vereinsausschusses sowie auf Verlangen des Prüfungsausschusses oder der ordentlichen Hauptversammlung stattzufinden. Weiters kann eine außerordentliche Hauptversammlung durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Die außerordentliche Hauptversammlung hat binnen sechs Wochen nach Beschluss oder Einlangen des Antrages stattzufinden.

Zur gültigen Abhaltung der Hauptversammlung ist die Anwesenheit von mindestens die Hälfte der Mitglieder erforderlich, sowie die Beschlussfassung einstimmig. Wird jedoch eine Hauptversammlung wegen zu geringer Anzahl der anwesenden Mitglieder vertagt, so ist die nächste nach einer Stunde abzuhaltende Hauptversammlung an keine bestimmte Mitgliederzahl gebunden.

Die Einladung der Hauptversammlung hat wenigstens zwei Wochen vor derselben mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu geschehen. Anträge von Mitgliedern können nur dann in Beratung gezogen werden, wenn sie wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Hauptversammlung, dem Ausschuss schriftlich bekanntgegeben wurden. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Statutenänderung sowie Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

In jeder Hauptversammlung sind vor Eingang in die Tagesordnung zwei Protokollprüfer, die auch als Stimmenzähler fungieren, zu wählen.

Die Hauptversammlung nimmt den Bericht des Ausschusses und des Prüfungsausschusses entgegen, beschließt über den Antrag des Prüfungsausschusses auf Entlastung des Ausschusses, entscheidet über etwaige Beschwerden, Berufungen gegen die Aufnahme bzw. gegen den Ausschluss von der Mitgliederschaft der Vereinsangehörigen, wählt den Ausschuss und den Prüfungsausschuss, entscheidet über Anträge des Ausschusses und der Mitglieder und beschließt eventuelle Statutenänderungen, sowie über die Auflösung des Vereines, Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

VEREINSAUSSCHUSS

Der Vereinsausschuss besteht aus:

    Obmann

    Schriftführer

    Kassier

Der Ausschuss wird in der Hauptversammlung auf drei Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Die Art der Wahl, öffentlich oder geheim, bleibt der Versammlung überlassen. Der Ausschuss ist in der Hauptversammlung für seine Geschäftsgebarung verantwortlich; er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und entscheidet mit Stimmenmehrheit in allen nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Die Sitzungen des Ausschusses sind beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei der Ausschussmitglieder.

Der Obmann, respektive dessen Schriftführer in Absprachen mit dem Obmann, vertritt den Verein nach außen und nach innen, überwacht die ganze Vereinsgebarung, führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Bekanntmachungen mit dem Schriftführer zu unterfertigen. In Geldangelegenheiten sind der Obmann und der Kassier einzeln Zeichnungsberechtigt. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Der Schriftführer hat insbesondere den Obmann in der Führung der Geschäfte zu unterstützen und es obliegt ihm auch die Führung der Protokolle in den Sitzungen und Versammlungen und die

Abwicklung des Schriftverkehrs.

Sinkt der Ausschuss im Laufe des Vereinsjahres durch Ausscheiden mehrerer seiner Mitglieder unter die Hälfte der gewählten Mitglieder, so ist, zum Zwecke der Nachwahl eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Scheiden Obmann und dessen Stellvertreter aus dem Ausschuss, so betraut dieser ein Mitglied aus seiner Mitte bis zur nächsten Hauptversammlung mit den Geschäften des Obmannes.

DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS

Besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen; er ist verpflichtet, die Geschäftsgebarung des Ausschusses zu prüfen, mindestens viermal jährlich die Kasse und die Bücher zu revidieren und über seine Wahrnehmungen der Hauptversammlung zu berichten.


9. Schiedsgericht

In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als

Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit

einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.


10. Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung, in der vier Fünftel sämtlicher Mitglieder anwesend sind, mit Vierfünftelstimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Dachverband zu, welchem der aufgelöste Verein zur Zeit seiner Auflösung angehört hat. Diese Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung

und Bestellung eines Abwicklers zu beschließen.

Mitglied

Sportdachverband



Steiermärkischen
Fachverband AIKIDO

Aktivpartner

Bewegungsland Steiermark

Referenzpartner

Das Land Steiermark

Stadt Graz

Caritas & Du

MERKUR Die Versicherung

Fit Sport Austria

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